neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Bescheinigung Wohnungsgeber ist wieder Pflicht
Donnerstag, 05. November 2015

Die Wohnungsberbestätigung muss folgende Angaben enthalten (§ 19 Abs. 1, 3 BMG)

- Name + Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- und Auszugsdatum
- Anschrift der neuen Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen (§ 17 Abs 1, 2 BMG)

Die Vorlage eines Mietvertrages reicht der Meldebehörde nicht mehr.