Fahrräder auf dem Tiefgaragenstellplatz ?

zur Nutzungsmöglichkeit eines Stellplatzes
Donnerstag, 11. Februar 2016

Zur Begründung führte das Landgericht Hamburg aus: in der Teilungserklärung sei der Begriff „Tiefgaragenstellplatz“ vermerkt. Hierunter ist zunächst die Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug zu verstehen. Auch die Garagenverordnung versteht unter einem „ TG-Stellplatz“ die Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge. Somit ist in der Teilungserklärung eine Zweckbestimmung vereinbart, die nicht durch einen Mehrheitsbeschluss geändert werden kann. Die Anbringung eines Fahrradbügels sei im Übrigen eine bauliche Maßnahme, da ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum erfolgt. Deshalb ist ein Mehrheitsbeschluss im Anfechtungsfall auch nicht ausreichend.

Die auf der Versammlung erteilte Erlaubnis zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Tiefgaragenstellplatz war daher aufzuheben.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.2015, AZ : 318 S 167/14