Miteigentümer: kein Füttern von wilden Tieren

Wohnungseigentum - Klage auf Unterlassung gegen Wohnungseigentümerin
Montag, 23. Juni 2014

Unzulässig ist das Auslegen von Tierfutter im Garten (Gemeinschaftseigentum) als auch auf der eigenen Terrasse (Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum). Hierdurch werden Ratten angelockt und es kommt zu Verschmutzungen. Dies ist den anderen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten (AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12).